BAUGESETZ UND FORMULARE
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jede Baumaßnahme (Abbruch, Neuerrichtung, Sanierung, Zu- und Umbau, Widmungsänderung, etc.) der Baubehörde zu melden ist.
Im Bauverfahren werden gemäß Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 29/2019 idgF. folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1) geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
2) Bewilligungsverfahren (§ 17) und
3) mündliche Verhandlung (§ 18)
4) Abbruch von Gebäuden (§ 20)
5) Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§27)
Richtiger Anschluss an den Ortskanal
Informationen rund um Wasser und Abwasser
Weiters wird mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See für baubehördliche Bewilligungen der Gewerbebetriebe und Bauten im Grünland Baubehörde I. Instanz ist.
Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverordnung LGBl.Nr. 11/1998 erlassen. Diese regelt die technische Ausführung der Bauten wie z.B. Standsicherheit, Wärmeschutz, Schall- und Brandschutz, Einfriedungen, Fenster- und Belichtungsflächen, Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen, Raumhöhen, Feuchtigkeitsschutz usw…