geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen (z.B. Renovierung der Fassade, Fenstertausch, Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen „Gleiches durch Gleiches“).

Folgende Unterlagen und Informationen zur Beurteilung des Bauvorhabens sind beizubringen:
– Skizze mit Maßangaben, Prospekt (wenn vorhanden)
– Lageplan auf Grundlage des Katasterplanes mit Angabe von Maßen
– genaue Beschreibung des Vorhabens (z.B. welche Baustoffe werden verwendet, geplanter Verwendungszweck des Objektes, …)
– eventuell Zustimmungserklärung der Anrainer zum Bauvorhaben
– Bei Bedarf können von der Baubehörde weitere Unterlagen angefordert werden.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:
1) das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen
2) Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
3) freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²
4) Sockel bis 1m sowie Einfriedungen bis 2m Höhe
5) nachträgliche Wärmedämmung, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
6) emmissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen in Inneren von Gebäuden
7) freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden
8) Balkon- und Loggienverglasungen
9) Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau
10) Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von max. 35 dB
11) Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.
12) Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50 m² Brutto-Grundfläche
13) Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
14) Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

Zu den Nachbarrechten: Die Nachbarn (Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind), können binnen 4 Wochen nach Baubeginn von der Baubehörde verlangen, dass festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist (Feststellungsbescheid). Seit der Baugesetznovelle 2019 gibt es nunmehr die Möglichkeit, durch Unterschriften der Nachbarn diese 4 Wochen „Rechtsunsicherheit“ von vornherein auszuschließen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbar dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

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