Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtige Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

Folgende Unterlagen sind unbedingt beizubringen:

  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
  • Weitere Unterlagen können angefordert werden

Formular zum Download