FRIEDHOF UND BESTATTUNGEN

Im Burgenland, wie auch grundsätzlich in ganz Österreich, besteht die Pflicht jede Leiche zu bestatten. Die Vorschriften dazu wurden im Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2018 – Bgld. LBwG 2018 festgeschrieben. Für die Bestattung haben die nahen Angehörigen Sorge zu tragen.

Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in der Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen nicht vor und ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nahen Angehörigen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen.

Bestattungsort

Erdbestattungen sind, mit ein paar wenigen Ausnahmen, nur auf Friedhöfen zulässig.
Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen. Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und auf einem Friedhof (Erdgrab, Urnenhain, …) beizusetzen. Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll.

Gräberverwaltung

Das Gemeindeamt ist für die Verwaltung sämtlicher Gräber im Friedhof der Gemeinde Pamhagen zuständig. Darunter fällt unter anderem auch die Erteilung, Übertragung und Verlängerung des Nutzungsrechts von Grabstellen.

Grabstellenbenützungsrecht

Das Recht der Benützung von Grabstellen auf dem von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Friedhof ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt (Bescheid) begründet. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
In Pamhagen wird das Benützungsrecht auf die Dauer von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre erneuert werden.
Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Toten, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.

Bestattung

Um ein Grab öffnen zu dürfen, bedarf es der Zustimmung des Gemeindeamtes. Das Amt muss prüfen, ob alle Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden. Zusätzlich müssen alle Arbeiten rund um die Bestattung geprüft und organisiert werden. Darunter fällt auch die Bereitstellung des Personals für die Grabarbeiten.
Deshalb muss die Gemeindeverwaltung einem geplanten Termin für eine Bestattung zustimmen. Ohne diese ausdrückliche Zustimmung darf eine Beerdigung nicht durchgeführt werden. Es ist daher notwendig, dass ein naher Verwandter oder Beauftragter in einem Anlassfall, aber unbedingt vor der Fixierung des Beerdigungstermins im Gemeindeamt Pamhagen persönlich vorspricht. Unsere Mitarbeiterinnen helfen Ihnen dann gerne weiter.

Verabschiedung

Meist werden gläubige Personen entsprechend den Traditionen ihres Glaubens verabschiedet. Ansprechpartner hierzu sind die Vertreter der jeweiligen Glaubensrichtung. Für Personen mit röm.kath. Religion ist das Pfarramt Pamhagen das zuständige Amt.
Soll eine Verabschiedung ohne einen Vertreter einer Glaubensrichtung erfolgen, wird ersucht, dies mit den Mitarbeiterinnen im Gemeindeamt Pamhagen zu besprechen.

Zusammengefasst bedeutet das:

Das Gemeindeamt ist für alle Angelegenheiten in der Leichenhalle und im Friedhof von Pamhagen zuständig. Für eine religiöse Verabschiedung ist das Pfarramt Pamhagen zuständig. Ein Termin für eine Bestattung ist erst bestätigt, wenn beide Ämter dem gewünschten Termin zustimmen!

Entgelt für die Benützung des Gemeindefriedhofes

Urnenhain – eine alternative Ruhestätte zum Erdgrab