PRIVATRECHTLICHES ENTGELT FÜR DIE BENÜTZUNG VON EINRICHTUNGEN DER BESTATTUNGSANLAGEN

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes sind folgende Arten der Entgelte festgelegt:

1. Verleihung des Rechts der Benützung einer Grabstelle

2. Benützung der Aufbahrungshalle (Leichenhalle)

3. Beisetzungsentgelt

4. Enterdigungsentgelt

5. Entgelt für das Ausheben bzw. Verschließen von Erdgräbern

Das Entgelt ist durch die gemäß § 19 Abs. 4 Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, idgF, zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen zu entrichten.

 

1. Verleihung des Rechts der Benützung einer Grabstelle

Für die Verleihung des Rechts der Benützung an einer Grabstelle für die Dauer von 10 Jahren wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Dieses beträgt für

1. Erdgräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr   50,- Euro

2. Erdgräber für einfachen Belag                        100,- Euro

3. Erdgräber für Doppelgräber                           200,- Euro

4. gemauerte Grabstellen (Grüfte)                     300,- Euro

5. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag     1.000,- Euro

 

Für die Erneuerung des Rechts der Benützung an Grabstellen für die Dauer von weiteren 10 Jahren beträgt das Entgelt:

1. Erdgräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr   50,- Euro

2. Erdgräber für einfachen Belag                        100,- Euro

3. Erdgräber für Doppelgräber                           200,- Euro

4. gemauerte Grabstellen (Grüfte)                     300,- Euro

5. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag        200,- Euro

 

2. Benützung der Aufbahrungshalle (Leichenhalle)

Für die Benützung der Aufbahrungshalle (Leichenhalle) zur Aufbahrung der Leiche ist ein Tagesentgelt in Höhe von 10,- Euro pro Tag zu entrichten.

Für die Benützung des Obduktionsraumes der Aufbahrungshalle (Leichenhalle) zur Vornahme einer Obduktion ist ein Entgelt in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Kein Entgelt ist zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.

 

3. Beisetzungsentgelt

Die Höhe des Beisetzungsentgeltes beträgt

1. bei einer Beisetzung in Erdgräber                                125,- Euro

2. bei einer Beisetzung in gemauerten Grabstellen (Grüfte) 125,- Euro

3. bei einer Beisetzung einer Urne in eine Aschengrabstelle 125,- Euro

4. bei einer Beisetzung einer Urne in ein Erdgrab              65,- Euro

5. bei einer Beisetzung von Kindern unter 10 Jahren         65,- Euro

 

4. Enterdigungsentgelt

Das Enterdigungsentgelt beträgt das Zweieinhalbfache des Beisetzungsentgeltes. Die Enterdigungsentgelt ist nur dann zu entrichten, wenn die Enterdigung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.

 

5. Entgelt für das Ausheben bzw. Verschließen von Erdgräbern

Die Höhe des Entgelt für das Ausheben bzw. Verschließen von Erdgräbern beträgt

1. bei einer Beisetzung in Erdgräber                                125,- Euro

2. bei einer Beisetzung in gemauerten Grabstellen (Grüfte) 125,- Euro

3. bei einer Beisetzung einer Urne                                     65,- Euro

4. bei einer Beisetzung von Kindern unter 10 Jahren         65,- Euro

 

Ergänzender Hinweis:

Bei den Kosten in der Verleihung/Verlängerung des Rechts der Benützung eines Erdgrabes ist nur die leere Grabstelle enthalten. Für das Fundament, Einfassung, Grabstein usw. muss der Benützer der Grabstelle aufkommen.

In den Kosten für ein Aschengrab sind Leistungen der Gemeinde enthalten. Die einzelnen Urnenboxen werden zur Gänze (also inklusive einer Schriftplatte aus Stein) von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Der Benutzer muss nur mehr für die Gravur auf der Schriftplatte aufkommen.