Mündliche Bauverhandlung (§ 18)
Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen ist, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Liegen dem Ansuchen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die die baupolizeilichen Interessen berühren vor, so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.
Zur Bauverhandlung sind die Parteien – Bauwerber, Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind – und Planverfasser zu laden.
Liegt die rechtsgültige Baubewilligung vor, kann mit dem Bau begonnen werden. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen. Der Bauführer hat die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibungen zu bestätigen. Die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette ist vom Bauführer gut sichtbar auf der Baustelle anzubringen. Der Bauführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.