STANDESAMTS- UND STAATSBÜRGERSCHAFTS VERBAND BEZIRK NEUSIEDL

 

Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See
Telefon: +43 (0)2167 2300-336 (Barbara Hermann)
Fax: +43 (0)2167 2300-330
Email:  standesamtsverband[at]neusiedlamsee.at

Öffnungszeiten:

Mo u. DI: 08.00 – 16.00 Uhr
MI: 08:00 – 18:00 Uhr
Do u. FR : 08:00 – 13:00 Uhr

EHESCHLIESSUNG UND VERPARTNERUNG IN PAMHAGEN

 

Der erste Schritt auf dem Weg zu Ihrer Hochzeit in Pamhagen ist die offizielle Anmeldung der Eheschließung/Verpartnerung. Die sogenannte „Ermittlung der Ehefähigkeit“/“Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragenen Partnerschaft zu begründen“ (bei der beide Verlobte/Partnerschaftswerber persönlich anwesend sein müssen) kann in jedem Standesamt in Österreich erfolgen, vorzugsweise in jenem Standesamt, in dem die standesamtliche Trauung/eingetragene Partnerschaft stattfinden soll. Da die Gemeinde Pamhagen seit 01.01.2017 Mitglied des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Bezirk Neusiedl am See ist, erfolgt die Ermittlung der Ehefähigkeit im Verbandsbüro in Neusiedl am See, Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See.

Wir bitten Sie, Ihre Eheschließung spätestens 3 Monate vor dem geplanten Trauungstermin, entweder persönlich oder telefonisch, im Gemeindeamt Pamhagen anzumelden. Bitte beachten Sie, dass der Trauungstermin erst fixiert werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig beim Standesamt vorliegen.

Für die offizielle Anmeldung sind folgende Unterlagen im Original grundsätzlich notwendig (österreichische Staatsbürger):

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde oder wenn ihre Geburt nicht in Österreich beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
  • wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den oben angeführten Urkunden:
    a. Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
    b. minderjährige Verlobte die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der die Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
    c. Verlobte oder Partnerschaftswerber, denen in Österreich ein Sachwalter oder von Behörden ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wirksam ein Vertreter bestellt wurde, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
  • wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
  • eventuell Nachweis akademischer Grade
  • wurde ein Verlobter im Ausland geboren, besitzt aber die österreichische Staatsbürgerschaft, so kann eine eidesstattliche Erklärung des Verlobten über seinen Familienstand vonnöten sein. Eine eidesstattliche Erklärung kann ausschließlich vor einem Notar oder Gericht abgegeben werden.
  • auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.

Wenn Sie beide ein gemeinsames Kind haben:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Wenn der Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen ist: Vaterschaftsanerkenntnis

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell zu erfragen.

Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie hier.

Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigten Sie auch die diplomatische Beglaubigung.

Zusammenfassung der Informationen in einer PDF.

Hochzeitsbrauchtum – was muss ich tun?

In Zusammenarbeit zwischen Bezirkshauptmannschaft, Polizeiinspektion und Gemeinde Pamhagen ist es gelungen, die Verkehrssicherheit von Hochzeitsgesellschaften und Zuschauern zu verbessern. Dabei wurden auch die genauen Bestimmungen für das Hochzeitschießen erläutert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte nachstehendem Info-Blatt.

Infobrief der Polizeiinspektion Pamhagen

Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Informationen zur Verarbeitung des Verantwortlichen „Lokales Personenstandsregister“ gem. Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte der Kundmachung.

Informationen zur Verarbeitung von gemeinsam Verantwortlichen „Zentrales Personenstandsregister“ gem. Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte der Kundmachung.

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