Bewilligungsverfahren (§ 17)

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen ist, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Bebauungsrichtlinien einzuholen, um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern, u.a.
O   über die Flächenwidmung des Grundstückes
O   den Inhalt eines (Teil-)Bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien
O   über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:
O   Ansuchen um Baubewilligung
O   Baupläne (3-fach) mit Anrainerverzeichnis u. Zustimmungserklärung der Anrainer wenn vorhanden (zumindest: Lageplan 1:200 oder 1:500, Katasterplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50), alle Ausfertigungen jeweils unterfertigt vom befugten Planverfasser, vom Bauwerber sowie, wenn vorhanden, von allen grundbücherlichen Grundeigentümern, deren Grundstücke von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.
O   Baubeschreibung (3-fach), mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes, unterfertigt vom Planverfasser und vom Bauwerber.
O   Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude) samt positivem Prüfungszeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank lt. OIB-Richtlinie 6 (nicht erforderlich in den im § 17 Abs. 2 Ziff. 1-8 genannten Fällen)
O   letztgültiger Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
O   Datenauszug aus dem BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (1-fach)
O   AGWR-Datenblatt (1-fach, vollständig ausgefüllt) laut der Anlage zum GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, i-d-F. BGBl.I Nr. 1/2013
O   Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer durch Unterschrift auf den Plänen (Nur wenn Bauwerber und Grundeigentümer nicht ident sind unter Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung).
O   Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterfertigen. Der befugte Planverfasser bestätigt mit seiner Unterschrift, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§3 Bgld. BauG) nicht verletzt werden.

Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, und auch keine Gründe vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde die „Baubewilligung“ – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – mit Bescheid zu erteilen.

Formular Ansuchen um Baubewilligung zum Download

Formular GWR-Datenerfassungsblatt zum Download, welches der allgemeinen Baubeschreibung beizulegen ist.

Liegt die Baubewilligung vor und ist in Rechtskraft erwachsen, kann mit dem Bau begonnen werden. Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn schriftlich bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird.

Formular Baubeginnanzeige zum Download

Sollte dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Anrainer vor oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung (§ 18) vorzunehmen.